Satzung

Satzung vom Konvent der Theologinnen in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland e. V.

§1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Konvent der Theologinnen in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland e. V.“
  2. Er hat seinen Sitz in Hamburg.
  3. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein führt die Arbeit der regionalen Konvente weiter.
  2. Der Verein setzt sich zur Aufgabe, das Gespräch zwischen Theologinnen über ihren Beruf zu fördern, gegenwärtige theologische Fragen gemeinsam zu bedenken und so zu einer theologisch verantworteten Erneuerung kirchlicher Arbeit in unserer Gesellschaft beizutragen. Zu diesem Zweck hält er Kontakt zu dem Konvent ev. Theologinnen in Deutschland, zur Pastorenvertretung und zur Ökumene.

§3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede Frau werden, die Theologie studiert, studiert hat oder im pastoralen Dienst steht.
  2. Die Mitgliedschaft endet durch Tod oder Austritt.

§4 Pflichten und Rechte der Mitglieder

  1. Von den Mitgliedern wird jährlich ein finanzieller Beitrag erhoben. Die Höhe wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
  2. Die Mitglieder erhalten regelmäßig Informationen des Vereins.
  3. Die Mitglieder bestimmen über die Mitgliederversammlung die Arbeit des Vereins und fördern so den Vereinszweck.

§5 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung tritt jährlich mindestens einmal zusammen. Sie wird vom Vorstand einberufen.
  2. Eine Mitgliederversammlung muss innerhalb von 4 Wochen einberufen werden, wenn dies mindestens ein Fünftel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
  3. Die Einberufung einer Mitgliederversammlung muss schriftlich spätestens 14 Tage vorher allen Mitgliedern mitgeteilt werden unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung.
  4. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl von Mitgliedern beschlussfähig.
  5. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Vereins. Gäste haben beratende Stimme. Alle Beschlüsse, mit Ausnahme von Satzungsänderungen und dem Beschluss der Auflösung des Vereins, werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins bedürfen der Zustimmung der Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder und werden erst rechtskräftig, nachdem alle Mitglieder schriftlich über den Beschluss informiert worden sind und nach einer Frist von 1 Monat nicht ein Fünftel der Mitglieder ihren Widerspruch beim Vorstand erklärt haben.
  6. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und das Protokoll ist von der Vorsitzenden und der Schriftführerin zu unterzeichnen. Die Protokolle werden an die Mitglieder des Vereins verschickt. Erfolgt in der nächsten Versammlung kein Einspruch, so gelten sie als genehmigt.

§6 Aufgaben der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung hat neben der inhaltlichen Zielsetzung folgende Aufgaben:
    • Wahl des Vorstands
    • Wahl von zwei Rechnungsprüferinnen auf die Dauer von zwei Jahren
    • Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresabrechnung des Vorstandes
    • Beauftragung und Entlastung des Vorstands.

§ 7 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens 4 Mitgliedern, von denen je eine aus den Kirchenkreisen Mecklenburg und Pommern und aus dem Gebiet der ehemaligen nordelbischen Kirche kommen sollte. Diese teilen die Funktionen a) Vorsitzende und ihre Stellvertreterin, b) Schriftführerin und c) Kassenführerin einvernehmlich unter sich auf. Die Vorsitzende und ihre Stellvertreterin sind für die Geschäftsführung im Sinne des § 26 BGB verantwortlich. Assoziiert können eine Vikarin, die aus der Vollversammlung der Vikarinnen und Vikare entsandt wird, sowie eine Studentin, die aus dem Studierendenkonvent entsandt wird, sein.
  2. Der Vorstand arbeitet als Leitungsteam; er vertritt die Interessen des Vereins, bereitet die Mitgliederversammlungen vor und führt die gefassten Beschlüsse durch. Er ist für die Aufrechterhaltung der regionalen, überregionalen und ökumenischen Kontakte zuständig. Er verschickt Informationen an die Mitglieder.
  3. Der Vorstand wird auf 4 Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich.

§ 8 Finanzen

Für die Arbeit des Vereins wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben. Die Mitgliedsbeiträge und andere Zuwendungen dienen den satzungsgemäßen Zwecken des Vereins. Auch etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Ausgaben, die den Vorstandsmitgliedern bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben entstehen, werden vom Verein erstattet.

§9 Auflösung des Vereins

Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins dem World Council of Churches (Ökumenischer Rat der Kirchen) zu mit der Maßgabe, es dem Vereinszweck entsprechend zu verwenden.

gegründet im März 1980
Satzungsänderung beschlossen am 28.11.2005
Satzungsänderung beschlossen am 20.11.2012